§ 2 PBAZV
Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche.
(2)
Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist im Rahmen des § 3 der Arbeitszeitverordnung möglich. Darüber hinaus darf die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.