§ 13 AZVOPol NRWVerordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen
Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist.…
§ 16 Abs. 1 AZVO NRWVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder…
Art. 1 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. a SN-19103Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „seiner Dienststelle“ durch die Wörter „der Dienststelle“ und die Wörter „seiner Wohnung“ durch die Wörter „der eigenen…