Art. 44 32016D1351
Die Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst stehen ihrer Agentur jederzeit zur Verfügung.
Die wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt 40 bis 42 Stunden; die täglichen Arbeitszeiten werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. In diesem Rahmen kann die Anstellungsbehörde nach Anhörung der Personalvertretung geeignete Zeitpläne für bestimmte Gruppen von Bediensteten auf Zeit mit besonderen Aufgaben aufstellen.
Auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften kann der Bedienstete auf Zeit außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung der Agentur zu halten. Die Anstellungsbehörde legt nach Anhörung der Personalvertretung die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest.
Die Anstellungsbehörde kann flexible Arbeitszeitregelungen einführen. Im Rahmen dieser Regelungen wird Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen AD/AST 9 oder höher kein Ausgleich in Form ganzer Arbeitstage gewährt. Diese Regelungen finden auf Bedienstete auf Zeit, die unter Artikel 40 Absatz 2 fallen, keine Anwendung. Diese Bediensteten auf Zeit gestalten ihre Arbeitszeit in Absprache mit ihren Vorgesetzten.