Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.
Die Verpflichtungen des Unternehmers oder der Unternehmerin nach dieser Verordnung werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder…
Die Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Tatbestände, die…
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2a, 3 und 3a genannten Bestimmungen…
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.