Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verpflichtungen des Unternehmers oder der Unternehmerin nach dieser Verordnung werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen der Verordnung geeignet sind, nicht berührt. Dritter Abschnitt Vorschriften für das Personal