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Die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, nach denen Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden können, werden für die Jahre 1993 bis 1998 wie folgt festgesetzt:
für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres,
für die Offiziere des Truppendienstes
für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres,
für Majore die Vollendung des vierundfünfzigsten Lebensjahres,
für Oberstleutnante die Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres,
für Obersten die Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres,
für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres.
In den Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von § 44 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Versetzung in den Ruhestand von dem Ablauf des Monats an erfolgen, in dem die Altersgrenze überschritten wird. Dem Berufssoldaten ist wenigstens ein Jahr vor dem Tage des Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung muß ihm wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt werden.
§ 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte…
das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand…
Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 27 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.