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In den Jahren 1992 bis 1994 können Berufssoldaten, die das achtundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und die der Laufbahngruppe der Unteroffiziere oder der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes angehören, auf ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
dies im dienstlichen Interesse liegt,
eine andere angemessene Verwendung nicht möglich ist und
die Dienstzeit bis zu einer frühestmöglichen Zurruhesetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze noch mindestens ein Jahr beträgt.
Berufssoldaten in den Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes, der Offiziere des Militärmusikdienstes und der Offiziere des militärgeographischen Dienstes können nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben. Soweit sie der allgemeinen Altersgrenze unterliegen, muß die Zurruhesetzung mindestens ein Jahr vorher erfolgen.
Die Zurruhesetzung kann jeweils zum Ablauf eines Monats verfügt werden. Die Entscheidung muß dem Soldaten wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt werden.
§ 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.
In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand…
Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt…
Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 27 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes…
Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 2 170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn stellt das…
Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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