Saarländische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012
Die Kosten für die Einführung der elektronischen Registerführung tragen je zur Hälfte die Gemeinden und das Land; der Anteil des Landes ist begrenzt auf 132.000 Euro. Die Kosten für den Betrieb tragen die Gemeinden.
§ 7b PersStdGDV SL 2008
§ 7b PersStdGDV SL 2008Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen