§ 238 Abs. 3 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 240 Satz 1 Nummer 9 bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als…
§ 18 Abs. 1 KapAusstVVerordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
Für Pensions- und Sterbekassen beträgt die Mindestkapitalanforderung mindestens 3 Millionen Euro.
§ 234g Abs. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt…
§ 6 Abs. 2 KapAusstVVerordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beträgt die Mindestkapitalanforderung abweichend von Absatz 1 mindestens 600 000 Euro.
§ 15 Abs. 2 KapAusstVVerordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.