§ 20 PferdewMeistPrV
Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse
(1)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 4) mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
(2)
(3)
Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
(4)
Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
1.
2.
Befreiungen nach § 18, wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben ist.