§ 8 PferdewMeistPrV
Schriftliche Prüfung
(1)
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 5 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.
(2)
Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.