PferdewMeistPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 PferdewMeistPrVStruktur der PrüfungVerordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin · Abschnitt 2 § 5§ 7 Die Prüfung besteht aus1.einem Arbeitsprojekt nach § 7 sowie2.einer schriftlichen Prüfung nach § 8.