§ 25 PflAFinV
Auskunftspflicht
(1)
Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.
(2)
Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.
Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.
Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.