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Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung werden darüber hinausgehend Angaben zu…
Für das Verfahren gelten die §§ 23 bis 27 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung entsprechend.
Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes…
zusätzliche, nicht von Nummer 1 oder 2 erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.