PflanzTechnAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 PflanzTechnAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3