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Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 1. Er besteht aus einer Aufsichtsarbeit, in der schriftlich gestellte fallbezogene Aufgaben zu bearbeiten sind und die 120 Minuten dauert.
Die Aufgaben für die zentralen Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Pflegeschule erarbeitet und von der zuständigen Behörde ausgewählt. Die zuständige Behörde legt einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest.
Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note der einzelnen Aufsichtsarbeit.
Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.