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Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 1. Die Prüfung findet in realen und komplexen Pflegesituationen statt. Sie erstreckt sich auf die Mitwirkung an der Pflege von mindestens zwei Menschen, von denen einer einen erhöhten Pflegebedarf aufweist. Die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft. Wesentliches Prüfungselement sind die in § 4 des Pflegeassistenzgesetzes beschriebenen und nach § 4 des Pflegeberufegesetzes abzugrenzenden Tätigkeiten.
Die Prüfungsaufgabe soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksichtigen, in dem die zu prüfende Person im Rahmen der praktischen Ausbildung den Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 2 des Pflegeassistenzgesetzes absolviert hat. Sie wird auf Vorschlag der Pflegeschule unter Einwilligung des zu pflegenden Menschen und des für den zu pflegenden Menschen verantwortlichen Fachpersonals durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer nach Absatz 6 bestimmt.
Der praktische Teil der Prüfung umfasst bis zu 120 Minuten für die Vorbereitung, die am Vortag erfolgen kann. Am Prüfungstag ist zusätzlich vor Beginn der Prüfung eine angemessene Zeit für die Vorbereitung der Pflegesituation oder Pflegesituationen unter Aufsicht sicherzustellen. Die Prüfung in der Pflegesituation oder den Pflegesituationen umfasst 90 Minuten. Die anschließende Reflexion, die Bestandteil der praktischen Prüfung ist, soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Die abzuprüfenden Kompetenzbereiche richten sich nach der jeweiligen realen Pflegesituation.
Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist, abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen.
Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote.
Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Der praktische Teil der Prüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde an der Pflegeschule im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.