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Die zuständige Behörde kann während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder während einer Großschadenslage oder einer Katastrophe im Sinne des § 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung, Ausnahmen von den Regelungen zum Ablauf der Ausbildung nach § 1 Absatz 3, § 2 und § 3, zur Praxisanleitung nach § 4, zur Praxisbegleitung nach § 5, zum Prüfungsausschuss nach § 9, zum schriftlichen Teil der Prüfung nach § 13 und zum praktischen Teil der Prüfung nach § 14 dieser Verordnung zulassen, soweit sie erforderlich sind. In diesen Fällen kann der theoretische Unterricht auch über eine webbasierte Videokonferenz oder über digitale Lernplattformen stattfinden; der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Pflegeschule die oder den Auszubildenden für diese Zeit freizustellen. Zur Sicherung der Ausbildungsqualität muss das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels und dessen zuverlässige Überprüfung gewährleistet werden.