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Ohne die nach diesem Gesetz vorgeschriebene berufliche Ausbildung absolviert zu haben, kann eine antragstellende Person die Prüfung für Externe an der Pflegeschule ablegen, Abschnitt 3 findet keine Anwendung für Personen nach Satz 1. Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
wenn sie die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz im Umfang des ersten und zweiten Ausbildungsdrittels absolviert hat und sie abbricht oder
wenn sie die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz absolviert und die staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.