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Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten:
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
die Verpflichtung der oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
die Dauer der Probezeit,
Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes,
die Dauer des Urlaubs,
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, und
einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung.
Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren oder dessen gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren oder dessen gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 9 Absatz 2 Nummer 2 der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Die Zustimmung darf erst erteilt werden, wenn die Pflegeschule das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 festgestellt hat. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die oder der Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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