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Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten,
Fehlzeiten aufgrund kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert, in der jeweils geltenden Fassung, die 10 Tage nicht überschreiten, sowie
Fehlzeiten wegen Maßnahmen aufgrund von § 28 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in der jeweils geltenden Fassung, die mit unmittelbarer Wirkung gegen die Auszubildende oder den Auszubildenden erlassen wurden, oder wegen Maßnahmen aufgrund einer Großschadenslage oder einer Katastrophe im Sinne des § 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung, die sechs Wochen nicht überschreiten.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von drei Jahren bei einer Ausbildung in Vollzeit bzw. fünf Jahren bei einer Ausbildung in Teilzeitform nicht überschreiten.
wenn eine besondere Härte vorliegt und
das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Nicht als Fehlzeit angerechnet werden Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz sowie nach den für kirchliche Träger geltenden Regelungen zur Mitarbeitervertretung.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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