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Die §§ 17 bis 25 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Dienstleistungserbringung Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs erworbene Berufsqualifikationen
Diese Vorschrift verdrängt 9 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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