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Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1, wenn
sie mit dem in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsstand gleichwertig ist oder
die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.