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Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Pflegeassistentin und des Pflegeassistenten zu regeln.
die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Teil 2,
das Nähere über den Nachweis der sprachlichen Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 4,
das Nähere über die Prüfung für Externe nach § 16,
die Bildung von Noten,
das Nähere über die staatliche Abschlussprüfung nach § 7 Absatz 1 und über die Urkunde nach § 1,
die Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten, der Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Prüfungsniederschriften sowie
die Mindestanforderungen nach Teil 3
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 5 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit §§ 29 und 31 beantragen, Folgendes zu regeln:
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung nach Teil 3 Abschnitt 2 dieses Gesetzes sowie
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 und §§ 34 bis 39.
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln.
die Art und die zuständige Stelle des Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 12 Absatz 4,
weitere Anforderungen für die Ausbildung an Pflegeschulen nach § 10 Absatz 2,
das Nähere zur Geeignetheit von Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1,
die Anforderungen an die Praxisanleitung nach § 7 Absatz 4,
das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und über das Ausgleichsverfahren nach § 52 Absatz 3,
das Nähere über das Verarbeiten personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle nach § 52 Absatz 6 und
die Berufsausübung durch eine entsprechende Berufsordnung
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 55 Absatz 1 als Landesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen: Auskunftspflichtig ist die zuständige Stelle gegenüber dem Statistischen Amt des Saarlandes. Teil 6 Bußgeldvorschriften
die Träger der praktischen Ausbildung, die weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,
die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, höchstem Bildungs- und Berufsabschluss, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung und
zusätzliche, nicht von Nummer 1 oder 2 erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens.