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Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes abgeschlossen worden ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten, wenn sie
keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in Teil 2 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufweist oder
wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von lebenslangem Lernen ausgeglichen hat.