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Wesentliche Unterschiede nach § 31 Nummer 2 liegen vor, wenn
die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder
die auf Grundlage dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeiten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Tätigkeitsfeldes des Berufes sind, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind.