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Wer beabsichtigt, im Saarland als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.
Bei der erstmaligen Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation ist vorzulegen:
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
ein Nachweis der Berufsqualifikation,
eine der beiden folgenden Bescheinigungen:
eine rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat besteht,
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlageaa) eine rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat besteht,bb) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist undcc) keine Vorstrafen vorliegen oder
die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und
ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass eine Tätigkeit, die dem Beruf der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten nach diesem Gesetz entspricht, während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt worden ist, falls in dem anderen Mitgliedstaat, in dem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat dieser Beruf oder die Qualifikation zu diesem Beruf nicht reglementiert ist, und
keine Vorstrafen vorliegen oder
eine Erklärung über die zur Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse der antragstellenden Person.
Die zuständige Behörde bestätigt der meldenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.