Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder
eine Berufsqualifikation, die
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist,
in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten entspricht, und
entweder nach den §§ 31 bis 33 mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder wesentliche Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt.
Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang vor, der zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt.
Die meldende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die Meldung erstattende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.
Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden und liegen die weiteren Voraussetzungen nach diesem Gesetz vor, so berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Person zur Dienstleistungserbringung.