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Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation verfügt,
während der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten ergibt,
in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten und
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten erforderlich sind.