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Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach § 43 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.
Das Verfahren zur Überprüfung der Berufsqualifikation muss so schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.