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Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1.
Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“ führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 besitzt.
Im Übrigen unterliegt die dienstleistungserbringende Person nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG im Geltungsbereich dieses Gesetzes den berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln. Sie ist nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Beruf der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,
die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten.