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Im Falle von berechtigten Zweifeln ist die zuständige Behörde berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes hat die zuständige Behörde nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
Wird gegen die Pflichten nach § 45 Absatz 4 verstoßen, so hat die nach § 53 zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten. Teil 4 Finanzierung