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Die Finanzierung der Ausbildung nach Teil 2 richtet sich
nach § 17a in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Buchstabe g) des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580), in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Träger der praktischen Ausbildung ein Krankenhaus im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes ist, und
nach den §§ 50 bis 52, wenn der Träger der praktischen Ausbildung eine Einrichtung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 ist.
Soweit Ausbildungskosten nach anderen Vorschriften aufgebracht werden, ist dies bei der Finanzierung mindernd zu berücksichtigen.