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Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 2022 auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe oder des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf in der jeweils am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.
Die zuständige Behörde weist die antragstellenden Personen nach Absatz 1 oder 2 auf die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung und zur Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz hin.