Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine bis zum 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer nach dem Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf kann nach den bisherigen geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ zu führen.
Eine bis zum 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung zur staatlich anerkannten Krankenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Krankenpflegehelfer nach der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe kann nach den bisherigen geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ zu führen.
Teil 4 dieses Gesetzes findet auf die Finanzierung der Ausbildungen nach Absatz 1 und 2 keine Anwendung.