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Die oder der Vorsitzende (Vorsitz) und ihre oder seine Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen einstimmig aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Vorsitz oder Stellvertretung
ihre Pflichten gröblich verletzt haben,
sich als unwürdig erwiesen haben oder
ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.
Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das zuständige Ministerium den Vorsitz und seine Stellvertretung abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.
Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen können von den jeweils entsendenden beteiligten Organisationen abberufen werden. Im Fall der Benennung nach § 1 Absatz 2 durch das zuständige Ministerium kann dieses abberufen. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der jeweiligen Nachfolge schriftlich mitzuteilen.
Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat den Vorsitz, die beteiligten Organisationen und das zuständige Ministerium zu benachrichtigen.
Der Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von den beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 und 3 gemeinsam…
Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von der entsendenden Organisation und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 durch die…
Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat den Vorsitzenden, die beteiligten Organisationen und die…
Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder können von den Organisationen abberufen werden, von denen sie bestellt worden sind. Die Abberufung oder die…
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Im Übrigen können der Vorsitzende oder sein…
Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.