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Der Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von den beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 und 3 gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die zuständige Behörde den Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.
Die übrigen Mitglieder können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Benennung nach § 76 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch die zuständige Behörde abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Person für die Nachfolge schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder in Textform zu erklären. Diese hat den Vorsitz, die beteiligten Organisationen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von der entsendenden Organisation und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 durch die…
Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter können von der entsendenden Stelle und im Falle der Benennung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V durch die…
Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen können von den jeweils entsendenden beteiligten Organisationen abberufen werden. Im Fall der Benennung nach §…
Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die…
Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen können von der entsendenden Stelle und im Fall der Benennung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB…
Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder können von den Organisationen abberufen werden, von denen sie bestellt worden sind. Die Abberufung oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.