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Das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das zuständige Ministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung aus wichtigem Grund abberufen, wenn nach Anhörung der Person zwei Drittel der beteiligten Organisationen dem zustimmen.
Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder können von den Organisationen abberufen werden, von denen sie bestellt worden sind. Die Abberufung oder die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle nach § 8 Absatz 1 schriftlich zu erklären; sie unterrichtet die oder den Vorsitzenden und das zuständige Ministerium.
Legen das vorsitzende Mitglied oder die übrigen Mitglieder das Amt nieder oder werden abberufen, übernimmt die Stellvertretung die Geschäfte bis zum Ende der Amtsperiode. Das vorsitzende Mitglied ist unverzüglich gemäß § 5 Absatz 1 nachzubestellen.