Gesetze
Gesetz wird geladen …
Verordnung zur Regelung der zuständigen Stelle und der zuständigen Behörde sowie zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung von Einzelheiten zur Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes
Ein neuer Chat, das ganze PflBZustVO NRW bereits als Kontext geladen.
Chat öffnenFür dieses Gesetz gibt es noch keine KI-Aufbereitung — keine erklärte Fassung, keine Leichte Sprache, keine KI-Hinweise. Auf Antrag bereiten wir es auf.
Wenn Sie die Fundstelle kennen, ist die Suche der kürzere Weg — „§ 536 BGB“ führt direkt zur Vorschrift.
Amtliche Texte, maschinell aus der Quelle aufbereitet. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist die amtliche Verkündung.