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Zuständige Behörde nach den §§ 30 und 31 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes und nach § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes ist das für Pflegeberufe zuständige Ministerium.
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 ist das für Pflegeberufe zuständige Ministerium für die Entscheidungen nach § 1 des Landesausführungsgesetzes…
Das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium trifft die Entscheidungen über
Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes zu erlassen.
Das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium ist nach dem Pflegeberufegesetz zuständig für
Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die zuständige…
Das zuständige Ministerium im Rahmen dieser Verordnung ist das für das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen zuständige Ministerium.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.