Art. 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 11 SN-12361Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Pflegeausschußverordnung
§ 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Sitzungen Der Landespflegeausschuss berät und beschließt nichtöffentlich.“
§ 32 Abs. 4 APG DVO NRWVerordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI
Die Sitzungen sind öffentlich, soweit der Landesausschuss Alter und Pflege nicht mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließt, dass die Beratung eines…
§ 2 Abs. 1 PflegeAVO SNBeteiligte am Landespflegeausschuss
Am Landespflegeausschuss sind beteiligt: