Art. 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 10 SN-12361Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Pflegeausschußverordnung
§ 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Geschäftsordnung Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für…
§ 15 SGBXISchVO NRWVerordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt keine…
§ 13 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf.
§ 17 SchiedJugVO SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales bedarf.
§ 18 SchiedKrPflV SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales bedarf.