Gesetze
Gesetz wird geladen …
Hilfsmerkmale sind:
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Name und Anschrift der Pflegeeinrichtung,
für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Kennzeichen für den Leistungsträger,
Name, Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,
Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Bedarf an Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen,
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.