§ 4 PflegeStatV
Periodizität und Berichtszeit
(1)
Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999, erhoben.
(2)
Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben.