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Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).
die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über ambulante und…
die Art der Pflegeausbildung,
das Bestehen einer Pflegeversicherung,
Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 und § 22 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung werden darüber hinausgehend Angaben zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.