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Das Land fördert anteilig die Aufwendungen von Pflegestützpunkten im Sinne des § 92c SGB XI nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Förderung des Landes erfolgt, sofern die Pflegestützpunkte auf der Grundlage des Rahmenvertrages nach § 92 c Absatz 8 SGB XI betrieben werden und sich die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken einerseits sowie die Pflege- und Krankenkassen andererseits mindestens in gleicher Höhe wie das Land beteiligen.