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Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie stellt im Einvernehmen mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken und nach Anhörung des Landespflegeausschusses einen Landespflegeplan auf, der alle fünf Jahre fortgeschrieben wird. Er legt die Anforderungen an die bauliche Qualität von Pflegeeinrichtungen fest, trifft die Feststellungen zum Bedarf an Plätzen in teilstationären und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen und gibt einen Überblick über die qualitative und quantitative Versorgungssituation in der Pflege sowie deren Nutzung auf Landesebene, jeweils differenziert nach den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken. Gegenstand des Landespflegeplanes ist auch die Versorgung stationär betreuungsbedürftiger Menschen, die nicht pflegebedürftig sind.
Die als bedarfsgerecht anerkannten Pflegeplätze in den vollstationären, teilstationären und Kurzzeit-Pflegeeinrichtungen werden in einem Landespflegeplanverzeichnis ausgewiesen. Das Verzeichnis ist eine Anlage des Landespflegeplanes und wird fortgeschrieben, sobald Änderungstatbestände eingetreten sind.
Als bedarfsgerecht gelten im vollstationären Bereich Plätze, die den Qualitätsanforderungen des Landespflegeplans genügen und für die mit den Leistungsträgern ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen worden ist.
Als bedarfsgerecht gelten im Bereich der teilstationären und der Kurzzeitpflege Plätze, die den Qualitätsanforderungen des Landespflegeplans genügen, für die mit den Leistungsträgern ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen wurde und die den Bedarfsfeststellungen nach Absatz 1 entsprechen.
Die Aufnahme der Pflegeplätze in das Landespflegeplanverzeichnis sowie deren Streichung erfolgt durch Entscheidung der Landkreise oder des Regionalverbandes Saarbrücken nach Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die beantragte Aufnahme oder die Streichung nicht innerhalb von sechs Wochen mit Begründung schriftlich oder elektronisch abgelehnt hat. Die Zustimmung zur Aufnahme darf nur versagt werden, wenn eine Pflegeeinrichtung die qualitativen Anforderungen des Landespflegeplanes nicht erfüllt..
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Landespflegeplanverzeichnis besteht nicht.
Sofern die stationären Pflegeeinrichtungen die qualitativen Bedarfskriterien des Landespflegeplanes bisher nicht erfüllt haben, ist der entsprechende Nachweis innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Pflegeeinrichtung bei Nichterfüllung dieser Kriterien aus dem Landespflegeplanverzeichnis gestrichen.