Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für am 1. Juli 1996 bereits bestehende Pflegeeinrichtungen gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, mit denen am 30. Juni 1996 eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes bestanden hat, berechnen die in den jeweiligen Pflegeentgelten berücksichtigten Investitionsaufwendungen bis zum 31. Dezember 1996, längstens bis zum Auslaufen der Übergangsregelung nach Art. 49a des Pflegeversicherungsgesetzes in unveränderter Höhe. Vierter Abschnitt Schlussvorschrift