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Die Landkreise und der Stadtverband übernehmen auf Antrag
die Aufwendungen für den Kapitaldienst (Tilgung, Zinsen) von Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen oder anzuschaffen, bis zum Anteil von 80 Prozent der förderfähigen Aufwendungen,
die Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, die nicht im Eigentum oder Miteigentum des Einrichtungsträgers stehen, bis zum Anteil von 80 Prozent, höchstens jedoch in Höhe der Förderung nach Nummer 1 für vergleichbare Eigeneinrichtungen.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass
die Pflege auf der Grundlage einer der besonderen Zweckbestimmung dieses Pflegebereichs entsprechenden Konzeption unter Berücksichtigung von präventiven und rehabilitativen Aspekten erbracht wird und
die entsprechenden Pflegeplätze ausschließlich für den jeweiligen Pflegebereich vorgehalten werden.
Gefördert werden auch am 1. Juli 1996 bereits bestehende Pflegeeinrichtungen. Eine in der Vergangenheit erfolgte öffentliche Förderung wird auf den Zuschuss angerechnet.