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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten das Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 21. Juni 1995 (Amtsbl. S. 801), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und die §§ 6 bis 8 sowie 13 Absatz 1 der Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 16. Januar 1997 (Amtsbl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930) außer Kraft.
Vollstationären Pflegeeinrichtungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für ihre pflegebedürftigen Bewohner eine Förderung nach den §§ 6 bis 8 der Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen erhalten haben, wird diese im Rahmen der Besitzstandswahrung in unveränderter Höhe bis zur Beendigung des Heimaufenthaltes der betroffenen Bewohner weitergezahlt.